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Lexikon · Zeiterfassung

Zeiterfassung

Zeiterfassung ist die systematische Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten – als Nachweis gegenüber Behörden, als Grundlage für die Vergütung und als Basis jedes Arbeitszeitkontos.

Von Dr. Katharina Müller · Aktualisiert am 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Der Begriff umfasst zwei Vorgänge, die im Alltag oft vermischt werden: das Erfassen einzelner Zeitpunkte – die Stempelzeit – und das anschließende Auswerten, bei dem aus Buchungen abzüglich der Pausen die tatsächliche Arbeitszeit und daraus der Zeitsaldo entsteht. Ein System, das nur Zeitpunkte sammelt, erfüllt die Pflicht formal; brauchbar wird es erst durch die Auswertung.

Ist Zeiterfassung in Deutschland Pflicht?

Ja – und zwar bereits heute, ohne dass es dafür ein neues Gesetz braucht. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) leitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung die Pflicht ab, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Grundlage ist das EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18), das ein „objektives, verlässliches und zugängliches System" verlangt. Zu erfassen sind mindestens Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit; die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Strenger und bußgeldbewehrt ist die Lage in Betrieben mit Minijobbern und in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG – dort verlangt § 17 MiLoG die Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Welche Form der Aufzeichnung ist vorgeschrieben?

Keine bestimmte. Nach der aktuellen Darstellung des BMAS sind Aufzeichnungen derzeit auch handschriftlich oder als Tabellenkalkulation zulässig – entscheidend ist, dass sie objektiv und verlässlich sind. Reine Schätzungen oder nachträgliche Pauschalangaben genügen nicht.

Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sieht dagegen eine elektronische, taggleiche Aufzeichnung vor, mit gestaffelten Übergangsfristen von einem, zwei und fünf Jahren sowie einer dauerhaften Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern. Er befindet sich in der Verbändeanhörung und ist Stand Juli 2026 kein geltendes Recht. Die Einordnung im Detail steht auf der Seite zur Rechtslage.

Wie lange müssen Zeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre. Diese Frist nennt § 16 Abs. 2 ArbZG für Aufzeichnungen über Mehrarbeit und Sonn- oder Feiertagsarbeit, ebenso § 17 Abs. 1 MiLoG für die dort erfassten Branchen. Auch der Referentenentwurf 2026 plant zwei Jahre. Für lohn- und steuerrelevante Unterlagen können längere Fristen gelten.

Faustregel

Die Erfassungspflicht ist keine Formfrage, sondern eine Nachweisfrage: Wer im Streitfall Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags der letzten zwei Jahre belegen kann, erfüllt sie – ob per App, Terminal oder Tabelle.

Verwandte Begriffe

Vertiefend: Stempelzeit, Pausenerfassung, Arbeitszeitkonto, Mehrarbeit und Gleitzeit. Praxisnah wird es im Ratgeber zur Stempeluhr-App und bei den sieben Auswahlkriterien für eine gute Zeiterfassungs-App.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was gehört zur Zeiterfassung?
Zur Zeiterfassung gehören mindestens Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten. Ergänzend werden Pausen, Abwesenheiten und – je nach Betrieb – Projekt- oder Kostenstellenzuordnungen erfasst.
Ist Zeiterfassung 2026 Pflicht?
Ja. Die Pflicht folgt aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) und gilt bereits. Neu wäre nur die elektronische Form: Der Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026 sieht sie vor, ist aber Stand Juli 2026 nicht in Kraft.
Reicht eine Excel-Tabelle als Zeiterfassung?
Nach geltendem Recht ja, solange die Aufzeichnung objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Auch der Referentenentwurf 2026 würde eine Tabellenkalkulation als elektronische Aufzeichnung akzeptieren. Praktisch fehlen dabei Pausenprüfung, Warnungen und ein Änderungsprotokoll.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.
  2. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 („CCOO“).
  3. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
  4. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise.
  5. § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten.
  6. § 2a SchwarzArbG – Erfasste Wirtschaftsbereiche.
  7. Gleiss Lutz: BMAS-Referentenentwurf vom 18.06.2026 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.