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Lexikon · Zeiterfassung

Gleitzeit

Gleitzeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst bestimmen, während die vereinbarte Stundenzahl über einen Ausgleichszeitraum erreicht werden muss.

Von Dr. Katharina Müller · Aktualisiert am 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Gleitzeit besteht aus drei Elementen: dem Gleitzeitrahmen, innerhalb dessen überhaupt gearbeitet werden darf, der Kernarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht und dem Arbeitszeitkonto, das die Differenzen sammelt. Fehlt das Konto, ist es keine Gleitzeit, sondern nur ein flexibler Dienstbeginn.

Worin unterscheiden sich Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit?

In der Kontrolle der Lage, nicht in der Erfassungspflicht. Bei Gleitzeit gibt der Betrieb einen Rahmen vor und führt ein Zeitkonto; bei Vertrauensarbeitszeit verzichtet er darauf, die Lage der Arbeitszeit zu steuern. Erfasst werden muss in beiden Modellen: Nach der Darstellung des BMAS gilt die Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 auch bei Vertrauensarbeitszeit, die Erfassung kann aber an die Beschäftigten delegiert werden – die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 erhält die Vertrauensarbeitszeit ausdrücklich, verlangt aber geeignete Maßnahmen – etwa automatische Warnmeldungen des Systems oder Stichprobenkontrollen –, damit Verstöße gegen Höchstarbeits- und Ruhezeiten erkennbar werden.

Welche gesetzlichen Grenzen gelten bei Gleitzeit?

Dieselben wie bei jedem anderen Modell. § 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 ArbZG verlangt die Ruhepausen, § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.

Gerade der letzte Punkt wird in Gleitzeitmodellen leicht übersehen: Wer abends spät geht und am nächsten Morgen früh beginnt, unterschreitet die Ruhezeit, ohne dass jemand eine Regel bewusst gebrochen hätte. Eine brauchbare Software warnt an dieser Stelle, statt den Konflikt erst im Monatsbericht sichtbar zu machen.

Faustregel

Gleitzeit verlagert die Entscheidung über die Lage der Arbeitszeit, nicht die Verantwortung für ihre Grenzen. Wer den Rahmen setzt, muss auch die Warnungen einrichten.

Wer legt den Gleitzeitrahmen fest?

Der Betrieb – aber nicht allein. Gleitzeitrahmen, Kernzeit, Kappungsgrenzen und Ausgleichszeitraum stehen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 87 BetrVG bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Einführung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind – ein Zeiterfassungssystem gehört dazu.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Kernarbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Zeitsaldo und Mehrarbeit. Den rechtlichen Gesamtrahmen fasst die Seite zur Rechtslage zusammen; zur Einführung im Betrieb passt der Leitfaden in sechs Schritten.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Muss bei Gleitzeit die Arbeitszeit erfasst werden?
Ja. Die Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Bei Gleitzeit ist die Erfassung ohnehin nötig, weil sich ohne sie kein Zeitkonto führen lässt.
Was ist der Unterschied zwischen Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit?
Bei Gleitzeit gibt der Betrieb einen Zeitrahmen vor und führt ein Arbeitszeitkonto. Bei Vertrauensarbeitszeit verzichtet er auf die Steuerung der Lage der Arbeitszeit. Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht in beiden Modellen; sie kann an die Beschäftigten delegiert werden.
Gilt bei Gleitzeit die Höchstarbeitszeit?
Ja. Auch in Gleitzeit gilt § 3 ArbZG mit acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn Stunden bei Ausgleich auf acht Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten, sowie die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
  2. § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  3. § 4 ArbZG – Ruhepausen.
  4. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
  5. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.
  6. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte.
  7. Gleiss Lutz: BMAS-Referentenentwurf vom 18.06.2026 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.