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Lexikon · Zeiterfassung

Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ist ein laufend geführtes Konto, auf dem die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit und die tatsächlich erfasste Arbeitszeit gegeneinander verrechnet werden; die Differenz ist der Zeitsaldo.

Von Dr. Katharina Müller · Aktualisiert am 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Das Konto übersetzt die Zeiterfassung in eine Größe, mit der sich arbeiten lässt. Ohne Konto sind Buchungen nur eine Liste von Zeitpunkten; mit Konto entsteht eine Aussage: Wer liegt vor, wer liegt zurück, und bis wann muss die Differenz ausgeglichen sein.

Die fünf Bestandteile eines Arbeitszeitkontos
BestandteilBedeutung
SollzeitErwartete Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Dienstplan.
Ist-ZeitTatsächlich erfasste Arbeitszeit abzüglich der Ruhepausen.
SaldoIst-Zeit minus Sollzeit – der aktuelle Stand des Kontos.
KappungsgrenzeVereinbarte Obergrenze, ab der Plusstunden verfallen oder gesondert behandelt werden.
AusgleichszeitraumZeitfenster, in dem der Saldo wieder auf null geführt werden soll.

Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto?

Es verrechnet jeden Tag zwei Werte miteinander: die Sollzeit und die aus den Buchungen ermittelte Ist-Zeit. Wer länger arbeitet als vorgesehen, sammelt Plusstunden, wer kürzer arbeitet, Minusstunden. Über Wochen und Monate ergibt sich daraus der Zeitsaldo, der die eigentliche Steuerungsgröße ist. Wie Urlaub, Krankheit und Feiertage in die Sollzeit eingehen, legt die zugrunde liegende Vereinbarung fest.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zum Arbeitszeitkonto?

Das Arbeitszeitgesetz kennt den Begriff „Arbeitszeitkonto" nicht – es setzt ihm nur den Rahmen. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Genau dieser Ausgleich wird in der Praxis über ein Zeitkonto abgebildet. Hinzu kommen die Ruhepausen nach § 4 ArbZG und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG.

Die konkrete Ausgestaltung – Kontoart, Grenzen, Ausgleichszeitraum – steht im Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungstext. Besteht ein Betriebsrat, ist er nach § 87 BetrVG zu beteiligen; das gilt sowohl für die Verteilung der Arbeitszeit als auch für das technische System, mit dem das Konto geführt wird.

Was passiert mit Plus- und Minusstunden?

Sie werden ausgeglichen, gekappt oder ausgezahlt – je nachdem, was vereinbart ist. Ein Konto, das nur wächst, ist ein Warnsignal: Dauerhafte Plussalden deuten auf zu knappe Besetzung hin und können an die Grenzen des § 3 ArbZG stoßen. Umgekehrt zeigen dauerhafte Minusstunden, dass die Planung nicht zur vereinbarten Vertragszeit passt.

Faustregel

Ein Arbeitszeitkonto ist nur so gut wie seine Grenzen. Ohne Kappungsgrenze und ohne festen Ausgleichszeitraum wird es zum Sammelbecken – und der Saldo im Streitfall zum Streitpunkt.

Verwandte Begriffe

Weiterlesen: Zeitsaldo, Mehrarbeit, Gleitzeit und Zeiterfassung. Wie Systeme Zeitkonten in der Praxis führen, ordnet der Systemvergleich ein; Auswahlfehler rund um Konten und Auswertungen behandelt der Ratgeber zu den häufigsten Fehlern.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie wird ein Arbeitszeitkonto berechnet?
Für jeden Tag wird die erfasste Arbeitszeit abzüglich der Pausen der vereinbarten Sollzeit gegenübergestellt. Die Summe aller Differenzen eines Zeitraums ergibt den Saldo des Arbeitszeitkontos.
Ist ein Arbeitszeitkonto gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz schreibt kein Zeitkonto vor, verlangt aber den Ausgleich verlängerter Arbeitszeiten: Nach § 3 ArbZG sind zehn Stunden werktäglich nur zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten acht Stunden nicht überschritten werden. Ein Konto ist das übliche Instrument, um diesen Ausgleich nachzuweisen.
Dürfen Plusstunden verfallen?
Nur wenn das wirksam vereinbart ist. Kappungsgrenzen und Verfallsregeln stehen im Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungstext; ohne eine solche Regelung bleibt der Saldo bestehen. Bei bestehendem Betriebsrat ist § 87 BetrVG zu beachten.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
  2. § 4 ArbZG – Ruhepausen.
  3. § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  4. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte.
  5. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.
  6. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.