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Lexikon · Zeiterfassung

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – sie ist gesondert aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Von Dr. Katharina Müller · Aktualisiert am 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Der Begriff ist enger, als er im Betrieb meist verwendet wird. Mehrarbeit misst sich am gesetzlichen Maßstab von acht Stunden werktäglich, nicht an der individuell vereinbarten Vertragszeit. Wer 30 Stunden pro Woche vereinbart hat und an einem Tag neun Stunden arbeitet, leistet Überstunden und eine Stunde Mehrarbeit; wer 40 Stunden vereinbart hat und an einem Tag sieben Stunden arbeitet, leistet weder das eine noch das andere.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Mehrarbeit ist ein arbeitszeitrechtlicher, Überstunden sind ein vertraglicher Begriff. Überstunden entstehen, sobald über die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird – ob sie vergütet, ausgeglichen oder auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, richtet sich nach dieser Vereinbarung. Mehrarbeit im Sinne des § 16 Abs. 2 ArbZG beginnt dagegen erst oberhalb von acht Stunden werktäglich und löst eine eigenständige Aufzeichnungspflicht aus.

Wie lange darf höchstens gearbeitet werden?

Nach § 3 ArbZG acht Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hinzu kommen die Ruhepausen nach § 4 ArbZG und die ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach § 5 ArbZG.

Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 würde diesen Rahmen an zwei Stellen bewegen: Ausgleichszeiträume sollen von sechs auf vier Monate verkürzt werden, und nur per Tarifvertrag soll statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart werden können – im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche, gerechnet über zwölf Kalendermonate. Ohne Tarifbindung bliebe es beim Acht- bzw. Zehn-Stunden-Tag. Der Entwurf ist Stand Juli 2026 kein geltendes Recht.

Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Mehrarbeit?

§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der allgemeinen Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 und ist bußgeldbewehrt: § 22 ArbZG sieht für fehlende oder unrichtige Aufzeichnungen Geldbußen bis zu 30.000 € vor.

Faustregel

Überstunden sind eine Frage des Vertrags, Mehrarbeit eine des Gesetzes. Ein System, das nur die Vertragszeit kennt, erkennt die aufzeichnungspflichtige Stunde nicht.

Verwandte Begriffe

Passend dazu: Arbeitszeitkonto, Zeitsaldo, Zeiterfassung und Pausenerfassung. Den vollständigen rechtlichen Stand fasst die Seite zur Rechtslage zusammen; Auswahlkriterien für passende Auswertungen nennt der Ratgeber Gute Zeiterfassungs-App erkennen.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was zählt als Mehrarbeit?
Als Mehrarbeit gilt die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist nach § 16 Abs. 2 ArbZG gesondert aufzuzeichnen, ebenso Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Wie lange müssen Aufzeichnungen über Mehrarbeit aufbewahrt werden?
Mindestens zwei Jahre. Diese Frist ergibt sich aus § 16 Abs. 2 ArbZG. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können nach § 22 ArbZG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Sind zehn Stunden Arbeit pro Tag erlaubt?
Ja, ausnahmsweise. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
  2. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise.
  3. § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften.
  4. § 4 ArbZG – Ruhepausen.
  5. § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  6. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.
  7. Gleiss Lutz: BMAS-Referentenentwurf vom 18.06.2026 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.