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Heiligabend und Silvester: Feiertag oder Arbeitstag? Arbeitszeit, Urlaub und Zuschläge
Kaum ein Arbeitstag wird so unterschiedlich gehandhabt wie der 24. und der 31. Dezember: Im einen Betrieb ist mittags Schluss, im anderen wird regulär gearbeitet, im dritten kostet der Tag einen halben Urlaubstag. Rechtlich ist die Lage übersichtlich – schwierig wird es erst in der Zeiterfassung, wenn Sollzeit, Urlaubskonto und Zuschläge zueinander passen müssen. Dieser Beitrag ordnet beides für 2026 ein.
Sind Heiligabend und Silvester Feiertage?
Nein. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, legen die Länder in ihren Feiertagsgesetzen fest; bundesweit gelten neun Tage, darunter der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. Der 24. und der 31. Dezember stehen in keinem dieser Gesetze. Arbeitsrechtlich sind sie deshalb gewöhnliche Werktage: Das Arbeitszeitgesetz mit seinem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) greift nicht, die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 EFZG ebenfalls nicht, und die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit gilt in vollem Umfang.
Dass beide Tage trotzdem als „halbe Feiertage“ empfunden werden, hat drei Gründe: die Ladenschlussregeln des Einzelhandels, verbreitete tarifliche und betriebliche Freistellungen – und die Sonderstellung im Steuerrecht, das Arbeit am Nachmittag wie Feiertagsarbeit behandelt.
| Tag | Gesetzlicher Feiertag | Steuerfreier Zuschlag (§ 3b EStG) | Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG |
|---|---|---|---|
| 24. Dezember (Heiligabend) | nein | ab 14 Uhr bis 150 % | nein – normaler Arbeitstag |
| 25. Dezember | ja, bundesweit | ganztägig bis 150 % | ja, wenn die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt |
| 26. Dezember | ja, bundesweit | ganztägig bis 150 % | ja |
| 31. Dezember (Silvester) | nein | ab 14 Uhr bis 125 % | nein – normaler Arbeitstag |
| 1. Januar | ja, bundesweit | ganztägig bis 125 % | ja |
Ladenschluss: Warum der Handel um 14 Uhr schließt
Die bekannte 14-Uhr-Grenze stammt aus dem Ladenschlussrecht. Das Ladenschlussgesetz des Bundes schrieb in § 3 vor, dass Verkaufsstellen am 24. Dezember, wenn er auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr geschlossen sein müssen. Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder die Öffnungszeiten selbst; Bayern hat als letztes Land zum 1. August 2025 ein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen und die Regel dort in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 übernommen. Für Silvester unterscheiden sich die Länder: Hessen etwa verlangt nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes auch am 31. Dezember Ladenschluss ab 14 Uhr, Bayern lässt die regulären Öffnungszeiten bis 20 Uhr zu.
Für die Arbeitszeit bedeutet das weniger, als oft angenommen wird. Die Ladenschlussgesetze regeln, wann verkauft werden darf, nicht, wie lange Beschäftigte arbeiten. Kassenabschluss, Verräumen und Inventur nach Ladenschluss bleiben Arbeitszeit, und wer im Lager, in der Verwaltung oder in einer anderen Branche arbeitet, ist vom Ladenschluss gar nicht betroffen. Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie, Verkehr und Sicherheitsdienste arbeiten an beiden Tagen ohnehin durchgehend.
Woraus sich ein Anspruch auf frei ergeben kann
Ein freier oder verkürzter Tag muss sich aus einer Rechtsgrundlage außerhalb des Gesetzes ergeben. In der Praxis kommen fünf Quellen vor – mit sehr unterschiedlicher Bindungswirkung.
| Grundlage | Typischer Inhalt | Was zu beachten ist |
|---|---|---|
| Gesetz | kein Anspruch | Beide Tage sind reguläre Werktage. |
| Tarifvertrag | Freistellung ganz oder ab Mittag, teils mit Zeitausgleich bei Dienst | Gilt nur bei Tarifbindung oder vertraglicher Bezugnahme; Wortlaut des jeweiligen Tarifs maßgeblich. |
| Betriebsvereinbarung | verkürzte Arbeitszeit, Betriebsruhe zwischen den Jahren | Lage der Arbeitszeit und Betriebsurlaub sind mitbestimmt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG). |
| Arbeitsvertrag | ausdrückliche Freistellung oder Anrechnung als halber Urlaubstag | Klausel muss eindeutig sein; bei Teilzeit Gleichbehandlung nach § 4 TzBfG beachten. |
| Betriebliche Übung | jahrelang ohne Vorbehalt gewährte Freistellung | Kein Anspruch, wenn jedes Jahr ausdrücklich nur für das laufende Jahr freigegeben wird (BAG 06.09.1994 – 9 AZR 672/92). |
Öffentlicher Dienst: Nach § 6 Abs. 3 TVöD werden Beschäftigte am 24. und 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt, soweit die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Ist das nicht möglich, ist innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Zudem vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Für Schichtdienste mit Dienstplan ist diese Sollzeitminderung der Kern der Regelung.
Betriebliche Übung: Wer als Arbeitgeber Jahr für Jahr ab Mittag nach Hause schickt, ohne das einzuschränken, riskiert einen dauerhaften Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat eine betriebliche Übung verneint, wenn die Freistellung jeweils ausdrücklich nur für das laufende Jahr und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft angekündigt wird (BAG, Urteil vom 06.09.1994 – 9 AZR 672/92). Eine jährliche Mitteilung mit diesem Vorbehalt ist deshalb der übliche Weg.
Frühzeitig nach Hause geschickt – Minusstunden?
Schließt der Arbeitgeber den Betrieb an Heiligabend von sich aus um 12 Uhr, obwohl die Beschäftigten arbeiten könnten und wollen, gerät er in Annahmeverzug: Das Entgelt für die ausgefallenen Stunden ist nach § 615 BGB trotzdem zu zahlen. Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind nur zulässig, wenn eine Vereinbarung das ausdrücklich erlaubt – etwa eine Betriebsvereinbarung zum Gleitzeitkonto. Ohne solche Grundlage gehört die ausgefallene Zeit als bezahlte Freistellung ins System, nicht als Fehlzeit.
Halber Urlaubstag: Was das Bundesurlaubsgesetz zulässt
Wer an Heiligabend oder Silvester nur vormittags arbeiten will, bittet oft um einen halben Urlaubstag. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in ganzen Tagen und verlangt, den Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Halbe Tage kennt es nur an einer Stelle: Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet – eine Rundungsregel für den Teilurlaub, keine Erlaubnis zur Stückelung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat 2019 entschieden, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage haben und eine solche Gewährung den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht einmal erfüllt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019 – 4 Sa 73/18). Für den vertraglichen Mehrurlaub über die gesetzlichen 20 Tage (bei fünf Arbeitstagen) hinaus können die Parteien anderes vereinbaren. Wer halbe Tage an Heiligabend und Silvester zulassen will, sollte sie deshalb ausdrücklich aus dem Mehrurlaub buchen – und das Urlaubskonto so führen, dass gesetzlicher und vertraglicher Anteil getrennt sichtbar sind. Warum diese Trennung auch beim Verfall eine Rolle spielt, zeigt der Beitrag Resturlaub verfällt nicht automatisch.
Ist ein ganzer Urlaubstag genommen, zählt er auch dann voll, wenn der Betrieb ohnehin mittags geschlossen hätte. Umgekehrt gilt: Hat der Arbeitgeber den Nachmittag bereits bezahlt freigegeben, darf für diese Stunden kein Urlaub abgezogen werden.
Brückentage 2026: der Kalender zwischen den Jahren
2026 liegen Heiligabend und Silvester jeweils auf einem Donnerstag, der erste Weihnachtstag und Neujahr auf einem Freitag. Bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag ergibt sich folgender Kalender:
| Datum | Wochentag | Status |
|---|---|---|
| 24.12.2026 | Donnerstag | Werktag (Heiligabend) |
| 25.12.2026 | Freitag | gesetzlicher Feiertag |
| 26.12.2026 | Samstag | gesetzlicher Feiertag |
| 28.–30.12.2026 | Montag bis Mittwoch | Werktage |
| 31.12.2026 | Donnerstag | Werktag (Silvester) |
| 01.01.2027 | Freitag | gesetzlicher Feiertag |
Wer vom 24. Dezember bis zum 3. Januar – elf Kalendertage – frei haben will, braucht damit fünf Urlaubstage (24., 28., 29., 30. und 31.12.), bei betrieblich erlaubten halben Tagen an Heiligabend und Silvester vier, bei einer tariflichen oder betrieblichen Freistellung an beiden Tagen nur drei. Da der 26. Dezember 2026 auf einen Samstag fällt, geht dieser Feiertag bei einer Montag-bis-Freitag-Woche ohne Ausgleich verloren; ein Anspruch auf einen Ersatztag besteht nicht. 2027 verschiebt sich das Bild: Heiligabend und Silvester fallen dann auf einen Freitag.
Zuschläge: Was § 3b EStG steuerfrei stellt
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Heiligabend oder Silvester gibt es nicht; er folgt, wenn überhaupt, aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Nur für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich vor, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Werden Zuschläge gezahlt, sind sie nach § 3b EStG bis zu folgenden Sätzen des Grundlohns steuerfrei – der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt:
- 25 % für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr, 40 % von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde,
- 50 % für Sonntagsarbeit,
- 125 % für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen,
- 150 % für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
Nacht- und Feiertagszuschlag dürfen nebeneinander steuerfrei gezahlt werden; die Lohnsteuer-Richtlinien (R 3b LStR) rechnen die Sätze zusammen. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt dagegen nur der Feiertagssatz. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden.
| Zeitraum | Feiertags- bzw. Sondersatz | Nachtsatz | Steuerfrei insgesamt |
|---|---|---|---|
| 24.12., 6–14 Uhr | – | – | 0 % |
| 24.12., 14–20 Uhr | 150 % | – | 150 % |
| 24.12., 20–24 Uhr | 150 % | 25 % | 175 % |
| 25.12., 0–4 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) | 150 % | 40 % | 190 % |
| 31.12., 14–20 Uhr | 125 % | – | 125 % |
| 31.12., 20–24 Uhr | 125 % | 25 % | 150 % |
| 01.01., 0–4 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) | 125 % | 40 % | 165 % |
| 01.01., 4–6 Uhr | 125 % | 25 % | 150 % |
Zwei Rechenbeispiele. Eine Pflegekraft mit 20 Euro Grundlohn arbeitet an Heiligabend von 14 bis 22 Uhr: Sechs Stunden zu 150 Prozent (je 30 Euro) und zwei Stunden zu 175 Prozent (je 35 Euro) ergeben bis zu 250 Euro steuerfreie Zuschläge. Eine Servicekraft mit 15 Euro Grundlohn arbeitet am 31. Dezember von 18 Uhr bis 3 Uhr am Neujahrsmorgen: zwei Stunden zu 125 Prozent (37,50 Euro), vier Stunden zu 150 Prozent (90 Euro) und drei Stunden zu 165 Prozent (74,25 Euro) – zusammen bis zu 201,75 Euro steuerfrei. Pausen sind in beiden Beispielen nicht abgezogen; für Pausenzeiten fallen keine Zuschläge an. Steuerfrei ist nur, was für tatsächlich geleistete Arbeit in diesen Zeiträumen gezahlt wird – deshalb braucht die Lohnabrechnung die minutengenauen Beginn- und Endzeiten.
So bildet die Zeiterfassung die Tage richtig ab
Die meisten Fehler rund um Heiligabend und Silvester entstehen nicht im Arbeitsrecht, sondern im System: Ein Solltag von acht Stunden bleibt stehen, obwohl der Betrieb mittags schließt, und das Konto zeigt im Januar acht Minusstunden. Vier Einstellungen verhindern das.
| Einstellung | Varianten | Wirkung auf das Stundenkonto |
|---|---|---|
| Sollzeit im Kalender | voller Solltag · halber Solltag · Soll 0 (bezahlte Freistellung) | Bei 40 Wochenstunden ergibt die Woche vom 21. bis 25.12.2026 ein Soll von 32, 28 oder 24 Stunden (Feiertag am 25.12. jeweils mit Soll 0). |
| Urlaubsbuchung | ganzer Tag · halber Tag nur aus Mehrurlaub | Urlaub setzt das Soll des Tages auf null; ein halber Tag nur die Hälfte. Keine Urlaubsbuchung auf bereits freigestellte Stunden. |
| Zuschlagsregel | Zeitfenster 24.12. ab 14 Uhr, 31.12. ab 14 Uhr, Nacht 20–6 bzw. 0–4 Uhr | Zuschlagsstunden werden getrennt ausgewiesen und mit dem Grundlohn an die Lohnabrechnung exportiert. |
| Zeitausgleich | Gutschrift für Dienst an freigestellten Tagen (z. B. TVöD) | Wer trotz tariflicher Freistellung arbeitet, erhält die Stunden als Ausgleichsguthaben, das innerhalb der tariflichen Frist abzubauen ist. |
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wird das Soll des Tages im Kalender festgelegt, dann werden Urlaub und Zuschläge darauf gebucht. Wer den halben Solltag erst nachträglich per Korrekturbuchung erzeugt, hat im Stundenkonto zwei gegenläufige Einträge, die sich zwar aufheben, aber bei Prüfungen erklärt werden müssen. Für Schichtbetriebe kommt hinzu, dass die Zuschläge an den tatsächlichen Stempelzeiten hängen, nicht am Dienstplan: Eine Spätschicht, die geplant um 14 Uhr beginnt, aber um 13:45 Uhr angestempelt wird, erzeugt 15 Minuten ohne Sondersatz. Die Grundbegriffe erklären die Lexikon-Einträge Arbeitszeitkonto und Zeitsaldo.
Für das Urlaubskonto gilt dasselbe wie das ganze Jahr: Wer halbe Tage aus dem Mehrurlaub zulässt, muss gesetzlichen und vertraglichen Urlaub getrennt führen. Das zahlt sich spätestens beim Austritt aus, wenn der Resturlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist – die Rechnung zeigt der Beitrag Urlaubsabgeltung berechnen.
In Aplano laufen Zeiterfassung, Abwesenheiten mit Urlaubskonten und Stundenkonten auf denselben Daten; Auswertungen und Exporte liefern die erfassten Zeiten für die Lohnabrechnung. Die Zeiterfassung gehört zum Pro-Tarif für 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., der vierzehn Tage kostenlos getestet werden kann. Ob sich halbe Solltage, halbe Urlaubstage und Zuschlagsfenster im gewünschten Detail einstellen lassen, sollte bei jeder App in der Testphase geprüft werden – am besten mit genau diesen beiden Tagen als Testfall; wie ein solcher Testplan aussieht, zeigt der Beitrag Zeiterfassung-App im Test. Welche Systeme Sollzeitprofile und Konten sauber führen, ordnet der Systemvergleich ein; die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung selbst erläutert die Seite Rechtslage.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Ist Heiligabend ein gesetzlicher Feiertag?
Muss ich an Heiligabend und Silvester arbeiten?
Muss man für Heiligabend einen ganzen Urlaubstag nehmen?
Welche Zuschläge sind an Heiligabend und Silvester steuerfrei?
Entsteht ein Anspruch, wenn der Chef jedes Jahr früher frei gibt?
Wie viele Urlaubstage braucht man zwischen den Jahren 2026?
Wie werden Heiligabend und Silvester in der Zeiterfassung gebucht?
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Sätze 25/40/50/125/150 Prozent, Grundlohn höchstens 50 Euro, 24.12. und 31.12. jeweils ab 14 Uhr.
- Deutsche Rentenversicherung: Steuerfreie SFN-Zuschläge, Beitragsfreiheit nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde.
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026: R 3b LStR und Hinweise zu § 3b EStG, Zusammenrechnung von Nacht- und Feiertagszuschlag, Sonntag und Feiertag am selben Tag.
- § 3 LadSchlG – Allgemeine Ladenschlusszeiten, Bundesrecht, 24. Dezember ab 14 Uhr.
- Bayerisches Ladenschlussgesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. 2025 S. 246), in Kraft seit 1. August 2025, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3.
- IHK Darmstadt: Hessisches Ladenöffnungsgesetz, Ladenschluss am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr, wenn sie auf einen Werktag fallen.
- § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit, Absatz 3: Freistellung am 24. und 31. Dezember, Freizeitausgleich binnen drei Monaten, Minderung der Sollzeit.
- CMS: Freistellung von der Arbeitspflicht an Weihnachten und Silvester, mit BAG, Urteil vom 06.09.1994 – 9 AZR 672/92, zur betrieblichen Übung.
- dbb: Urlaub – halbe Urlaubstage, zu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019 – 4 Sa 73/18.
- § 5 BUrlG – Teilurlaub und § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
- § 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen.
- § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit, Absatz 5: Zuschlag oder Freizeitausgleich für Nachtarbeit.
- § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug.
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte, Absatz 1 Nr. 2 und 5.
- § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung.
- Aplano: Zeiterfassung, Abwesenheiten und Stundenkonten, abgerufen September 2026.
Redaktionell geprüft am 23. September 2026. Die Zuschlagsbeispiele zeigen die steuerfreien Höchstsätze; ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, bestimmen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ladenschlussregeln unterscheiden sich je Bundesland. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.